V. Deutschland 1871 – Der Ausschluss des bürgerlichen Todes
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871
Nach der Kaiserproklamation (18. Januar 1871, Versailles) trat am
16. April 1871 die
Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft.(149) Sie war
kein Akt des Volkswillens – keine Volksabstimmung. Sie war ein
Vertrag zwischen den Fürsten („oktroyierte Verfassung“).(150)
Art. 3 der Reichsverfassung – Der entscheidende Satz
Art. 3 (Auszug):„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln […] ist. Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaats beschränkt werden. Der bürgerliche Tod findet nicht statt. Über die Verpflichtung zum Kriegsdienst bestimmen die Gesetze des Bundesstaats, dem der Verpflichtete angehört […]“(151)
Drei knappe Worte: „Der bürgerliche Tod findet nicht statt.“
Warum stand das dort? Die fünf Gründe:
- 1. Abgrenzung von Frankreich Frankreich hatte den bürgerlichen Tod erst
- 2. Abgrenzung von Preußen Das Preußische Allgemeine Landrecht (1794) kannte noch „Ehrenverlust“.(153) Die Reichsverfassung schloss auch das aus.
- 3. Reaktion auf das englische System (Cestui Que Vie Act 1666) Deutsche Juristen kannten das englische Common Law. Die Idee, dass ein Mensch rechtlich als „tot“ gelten kann, war bekannt.(154)
Die Reichsverfassung reagierte darauf –
ABER nicht durch Übernahme, sondern durch UMKEHRUNG: Statt: „Du giltst als tot, wenn verschollen“ (England)
Oder: „Du bist rechtlich tot bei Verbrechen/Ordenseintritt“ (Kontinentaleuropa)
Sagt Deutschland: „Der bürgerliche Tod findet
nicht statt.“
4. Kulturkampf gegen die katholische Kirche
Bismarck führte ab 1871 den
Kulturkampf gegen die katholische Kirche.(155) Eines der Ziele:
Den Einfluss der Kirche auf die Rechtsprechung brechen. Wenn Ordenseintritt nicht mehr zum bürgerlichen Tod führte, unterlagen Mönche/Nonnen weiterhin staatlicher Gerichtsbarkeit – nicht nur kirchlicher.
Der Ausschluss des bürgerlichen Todes schwächte die kirchliche Sondergerichtsbarkeit.5. Liberale Juristen (Einfluss auf BGB 1900)
Rechtsgelehrte wie
Bernhard Windscheid argumentierten: „Die Rechtsfähigkeit muss jedem Menschen zustehen – unabhängig von Stand, Vermögen, Verhalten.“(156) Diese Philosophie prägte später das BGB (1900) – aber die Reichsverfassung 1871 legte den Grundstein.
Was der Ausschluss NICHT bedeutete:
Der Satz „Der bürgerliche Tod findet nicht statt“ bedeutete:
- ✅ Niemand kann mehr seine gesamte Rechtsfähigkeit verlieren
- ✅ Verbrecher behalten Rechtsfähigkeit
- ✅ Ordensmitglieder bleiben rechtsfähig (kirchliche Sondergerichtsbarkeit geschwächt)
Das war fortschrittlich. ABER: Gleichzeitig schuf das Reich etwas Neues.
VII. Die PERSON in der Reichsverfassung 1871
Wo taucht der Begriff auf?
Die Reichsverfassung von 1871 verwendet den Begriff „Person“ mehrfach:
Art. 3: „Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln […] ist.“(145)
Art. 4, Nr. 1: „Der Beaufsichtigung seitens des Reichs […] unterliegt die Gesetzgebung über […] Freizügigkeit; Heimathsrecht;
An- und Niederlassung […]; Paßwesen […].“(146)
Art. 33: „Die
Reichsangehörigkeit wird […] durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben.“(147)
Interpretation: Die Verfassung unterscheidet nicht explizit zwischen „Mensch“ und „Person“. Aber sie regelt, wer „Reichsangehöriger“ ist – also wer rechtlich zum Reich gehört. Diese Reichsangehörigkeit ist eine
juristische Konstruktion, nicht eine biologische Tatsache.
Das bedeutet:- Der Staat definiert, wer dazugehört (durch Indigenat, Staatsangehörigkeit)
- Der Mensch wird zum Rechtssubjekt durch staatliche Anerkennung
- Ohne diese Anerkennung: kein Recht auf Niederlassung, Paß, Rechtsschutz
VIII. Schlussfolgerungen
Was bedeutet die Unterscheidung Mensch/PERSON praktisch?
Mainstream-Sicht: Die Unterscheidung ist technisch-juristisch. Natürliche Person = Mensch mit Rechten. Juristische Person = Fiktion (GmbH, Verein). Keine Verschwörung, sondern Rechtssystematik.(148)
Alternative Sicht: Die Unterscheidung ermöglicht es dem Staat, den Menschen zu kontrollieren. Die PERSON ist die „Maske“, über die der Staat Steuern, Pflichten, Sanktionen verhängt. Der lebende Mensch wird zum Objekt der Verwaltung.(149)
Was ist belastbar? 100% Fakt: BGB unterscheidet natürliche Person (Mensch) und juristische Person (Fiktion).
100% Fakt: Cestui Que Vie Act 1666 regelt Umgang mit Verschollenen.
70% wahrscheinlich: Großschreibung in Dokumenten ist primär technisch (Maschinenschrift, OCR), nicht juristisch relevant.(150)
30% spekulativ: Systematische Behandlung aller Menschen als „lost at sea“ durch den Staat ist Interpretation ohne explizite Primärquelle.
Aber: Die Fragen sind berechtigt:
- Warum braucht es die Unterscheidung Mensch/Person?
- Warum wurde der bürgerliche Tod abgeschafft – aber Rechtsfähigkeit bleibt vom Staat abhängig (Staatsangehörigkeit)?
- Warum wurde das Grundgesetz nie vom Volk abgestimmt?
Diese Fragen zeigen: Das Verhältnis zwischen Mensch und Staat ist komplexer, als Schulbücher suggerieren.
Grafik: Entwicklung der Verfassungen 1849–1949
PAULSKIRCHE 1849
Grundrechte: JA
Volksabstimmung: NEIN (scheiterte)
↓
KAISERREICH 1871
Grundrechte: NEIN
Volksabstimmung: NEIN (Fürstenvertrag)
↓
WEIMAR 1919
Grundrechte: JA
Volksabstimmung: NEIN (Nationalversammlung)
Notstandsparagraf (Art. 48): Grundrechte außer Kraft setzbar
↓
GRUNDGESETZ 1949
Grundrechte: JA (unantastbar, Art. 1–19)
Volksabstimmung: NEIN (Parlamentarischer Rat + Alliierte)
Art. 146: "Provisorium bis Volksverfassung"
↓
Muster: Keine deutsche Verfassung wurde je vom Volk legitimiert
Quellen
- (149) Reichsverfassung 16. April 1871, RGBl. 1871, S. 63–85.
Online: https://www.documentarchiv.de/ksr/1871/verfassung-deutsches-reich.html
- (150) Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte, Band 3, Stuttgart 1963, S. 734–738.
- (151) Reichsverfassung 1871, Art. 3 (Volltext, Fußnote 149).
- (152) Frankreich (wie Fußnote 147).
- (153) ALR Preußen 1794 (wie Fußnote 141).
- (154) Coing, Helmut: Europäisches Privatrecht, Band 2, München 1989, S. 123–127.
- (155) Gross, Michael B.: The War Against Catholicism, Ann Arbor 2004, S. 67–89.
- (156) Windscheid, Bernhard: Lehrbuch des Pandektenrechts, Band 1, Frankfurt 1906, § 49.
Online: https://archive.org/details/lehrbuchdespand01windgoog
- (145) Privilegium fori (wie Fußnote 118).
- (146) Dictionnaire de Droit Canonique, Band 7, Paris 1965, Spalte 234–239.
- (147) Frankreich: Loi du 31 mai 1854.
Quelle: Bulletin des Lois 1854.
- (148) Weimarer Verfassung Art. 109.
Online: https://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html
- (149) Alternative Interpretation, z.B. diskutiert in: Freeman-on-the-Land-Bewegung (keine akademische Quelle).
- (150) BSI (2015) wie Fußnote 130.