Die Erschaffung der Staatsangehörigkeit – NICHT Staatsbürgerschaft
Hier wird es fundamental wichtig: Die Reichsverfassung 1871 spricht von „Angehörigen“ und „Indigenat“ – NICHT von „Bürgern“ oder „Staatsbürgern“. Art. 3:„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat […], daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats […]“(157)
Art. 4 Nr. 1:„Der Beaufsichtigung seitens des Reichs […] unterliegt die Gesetzgebung über […] Staatsangehörigkeit; Paßwesen; An- und Niederlassung […].“(158)
Nirgendwo steht „Staatsbürger“.Der Unterschied: Staatsangehörigkeit vs. Staatsbürgerschaft
| Staatsangehörigkeit | Staatsbürgerschaft |
|---|
| Definition | Zugehörigkeit zum Staat (passiv, durch Geburt/Abstammung) | Aktive Teilhabe am Staat (Wahlrecht, Ämterfähigkeit) |
| Rechtliche Grundlage | § 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)(159) | Art. 38 GG (Wahlrecht), Art. 33 GG (Ämterzugang)(160) |
| Erwerb | Durch Abstammung (§ 4 StAG), Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3), Einbürgerung(161) | Durch Volljährigkeit + Staatsangehörigkeit |
| Kann entzogen werden? | Ja (§§ 17, 25, 28 StAG – bei Terrorismus, freiwilligem Erwerb anderer Staatsangehörigkeit)(162) | Nein (Wahlrecht kann nur bei Richterspruch entzogen werden, Art. 18 GG)(163) |
| Historischer Ursprung | Römisches Recht: peregrinus (Fremder) vs. civis (Bürger) – ABER auch subditus (Untertan, gehört zum Herrn)(164) | Antike: civis romanus (römischer Bürger, aktive Teilhabe)(165) |
Der fundamentale Unterschied: Staatsangehörigkeit = Du
gehörst zum Staat (wie Eigentum gehört jemandem). Du hast
Pflichten (Steuern, früher Wehrpflicht), aber nicht automatisch volle Rechte.
Staatsbürgerschaft = Du
bist Bürger (aktiv). Du hast
Rechte (wählen, gewählt werden, Ämterzugang).
Deutschland unterscheidet das rechtlich NICHT klar. Im Sprachgebrauch werden die Begriffe oft synonym verwendet.
ABER juristisch existiert der Unterschied:- Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt(166)
- Staatsbürgerrechte (Wahlrecht etc.) werden im Grundgesetz geregelt(167)
Das Problem: Die meisten Deutschen kennen den Unterschied nicht.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Die Grundlage
§ 1 StAG:„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(168)
§ 4 StAG (Erwerb durch Geburt):„Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(169)
§ 17 StAG (Verlust bei Terrorismus):„Ein Deutscher verliert die Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag […] erfolgt.“(170)
§ 28 StAG (Verlust bei Terrorismus):„Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde stellt […] den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein Deutscher […] sich an Kampfhandlungen einer Terrororganisation im Ausland beteiligt […].“(171)
Das bedeutet: Staatsangehörigkeit
kann entzogen werden (bei bestimmten Handlungen).
Staatsbürgerrechte (Wahlrecht) können
nicht einfach entzogen werden (nur bei Richterspruch nach Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten, extrem selten).(172)