KAPITEL 3: II. DIE RECHTSKREISE UND IHRE RANGFOLGE – Das Fundament verstehen

Um zu verstehen, warum der Ausschluss des bürgerlichen Todes 1871 so bedeutsam war, müssen wir die Rechtskreise verstehen, die in Europa existierten – und existieren.

Die fünf Rechtskreise

1. Göttliches Recht (Ius Divinum)

Definition: Gesetze, die von Gott stammen. Unveränderlich, ewig.(108) Beispiele:
  • Die Zehn Gebote (Exodus 20)
  • Schöpfungsordnung
  • Naturgesetze (von Gott gegeben)
Quelle: Bibel, kirchliche Tradition Rangfolge: Höchste Ebene. Kein menschliches Gesetz kann göttliches Recht aufheben.

2. Naturrecht (Ius Naturale)

Definition: Recht, das aus der Natur des Menschen und der Vernunft folgt. Universell gültig.(109) Beispiele:
  • Recht auf Leben
  • Recht auf Eigentum (Frucht eigener Arbeit)
  • Verbot von Mord, Diebstahl (auch ohne geschriebenes Gesetz erkennbar)
Philosophen:
  • Thomas von Aquin (1225–1274): Naturrecht ist Teilhabe am göttlichen Recht durch Vernunft(110)
  • Hugo Grotius (1583–1645): Naturrecht gilt auch ohne Gott (säkularisiert)(111)
Rangfolge: Zweite Ebene. Steht über staatlichem Recht, unter göttlichem Recht.

3. Kirchenrecht / Kanonisches Recht (Ius Canonicum)

Definition: Recht der Kirche. Regelt das Leben der Gläubigen, Sakramente, kirchliche Organisation.(112) Quelle:
  • Codex Iuris Canonici (CIC):
    • 1917: Erster einheitlicher Codex (Papst Benedikt XV.)(113)
    • 1983: Überarbeitete Fassung (Papst Johannes Paul II.)(114)
Beispiele:
  • Eherecht (Ehe ist Sakrament, unauflöslich)
  • Beichtgeheimnis (absolut geschützt)
  • Kirchliche Hierarchie (Papst → Bischöfe → Priester)
Besonderheit: Kirche beansprucht eigene Gerichtsbarkeit über Geistliche und Gläubige in bestimmten Bereichen. Rangfolge: Dritte Ebene. Steht unter göttlichem/Naturrecht, aber kann staatliches Recht verdrängen (bei Geistlichen, in bestimmten Bereichen).

4. Staatliches Recht / Positives Recht (Ius Civile)

Definition: Von Menschen gemachtes Recht. Gesetze, Verordnungen, Urteile.(115) Beispiele:
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Verfassungen
Rangfolge: Vierte Ebene. Steht unter göttlichem/Natur-/Kirchenrecht, ABER: Im säkularen Staat beansprucht es Vorrang über Kirchenrecht (Konflikt!).

5. Handelsrecht / See- und Handelsrecht (Ius Mercatorum)

Definition: Gewohnheitsrecht der Kaufleute. Entwickelte sich im Mittelalter parallel zum staatlichen Recht.(116) Beispiele:
  • Wechselrecht (Schuldscheine)
  • Seerecht (Admiralitätsrecht)
  • Handelsgesellschaften (Hanse, später AG/GmbH)
Besonderheit: Handelsrecht war ursprünglich privat (nicht staatlich). Kaufleute regelten Streitigkeiten in eigenen Gerichten (Handelsgerichte).(117) Rangfolge: Fünfte Ebene (niedrigste). Steht unter allen anderen Rechtskreisen, ABER: In der Praxis sehr mächtig (Wirtschaft dominiert Politik).

Die Rangfolge – Wer steht über wem?

Traditionelle (kirchliche) Sicht:
1. Göttliches Recht (Ius Divinum)
       ↓
2. Naturrecht (Ius Naturale)
       ↓
3. Kirchenrecht (Ius Canonicum)
       ↓
4. Staatliches Recht (Ius Civile)
       ↓
5. Handelsrecht (Ius Mercatorum)
Moderne (säkulare) Sicht:
1. Naturrecht (säkularisiert, Menschenrechte)
       ↓
2. Staatliches Recht (Verfassung, Gesetze)
       ↓
3. Handelsrecht (Wirtschaftsrecht)

(Göttliches/Kirchenrecht: privat, nicht bindend für Staat)
Der Konflikt: Kirche sagt: Kirchenrecht steht über staatlichem Recht (bei Geistlichen, in geistlichen Fragen). Staat sagt: Staatliches Recht hat Vorrang (auch über Geistliche, außer in geschützten Bereichen wie Beichtgeheimnis). Dieser Konflikt prägte die Geschichte Europas – und 1871 war ein Wendepunkt.

Wer kann sich welchem Rechtskreis unterstellen?

Historisch (bis ~1871): Ordenseintritt (Mönch, Nonne werden) bedeutete:
  • Du unterstellst dich Kirchenrecht (kanonisches Recht)
  • Du verlässt staatliches Recht (→ bürgerlicher Tod)
  • Der Staat kann dich nicht mehr belangen (nur kirchliche Gerichte)
Beispiel: Ein Mönch begeht Diebstahl. Weltliche Gerichte konnten ihn nicht verurteilen. Nur das kirchliche Gericht (Offizialat) war zuständig.(118) Nach 1871 (Deutschland): Bürgerlicher Tod abgeschafft (Reichsverfassung Art. 3). Das bedeutete:
  • Ordenseintritt führt nicht mehr zum Rechtsverlust
  • Geistliche unterliegen staatlichem Recht (Strafrecht, Zivilrecht)
  • ABER: Kirchenrecht schützt in Teilbereichen (siehe unten)
Heute (2025): Kann man sich heute noch Kirchenrecht unterstellen? Ja – teilweise: 1. Beichtgeheimnis (§ 53 StPO):
„Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt […] Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.“(119)
Bedeutung: Ein Priester kann nicht gezwungen werden, Beichtgeheimnisse preiszugeben – selbst bei Mord. Das ist kirchliches Privileg, das staatliches Recht verdrängt. 2. Kirchliches Arbeitsrecht: Kirchliche Angestellte (Priester, Pastoren, Kirchenmusiker) können nicht vor staatlichen Arbeitsgerichten klagen – nur vor kirchlichen Arbeitsgerichten.(120) Grund: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung garantiert Kirchen Selbstverwaltungsrecht.(121) 3. Ordenseintritt heute: Wer heute in ein Kloster eintritt (Gelübde ablegt):
  • ❌ Verliert nicht mehr Rechtsfähigkeit (bürgerlicher Tod abgeschafft)
  • ✅ Unterstellt sich kirchlichem Recht in internen Angelegenheiten (Ordensregeln, Gehorsam gegenüber Abt/Äbtissin)
  • ✅ Bleibt staatlichem Recht unterworfen (Strafrecht, Steuerrecht)
  • ✅ ABER: Kann nicht vor staatlichen Arbeitsgerichten klagen (nur kirchliche)(122)
Beispiel (konkret): Ein Mönch begeht Diebstahl:
  • Staatliches Strafrecht: Ja, er kann verurteilt werden (§ 242 StGB Diebstahl)
  • Kirchliches Recht: Zusätzlich Ordensstrafe (Buße, Ausschluss)
Ein Mönch will Kloster verlassen (Austritt):
  • Staatliches Recht: Er kann jederzeit austreten (Religionsfreiheit Art. 4 GG)
  • Kirchliches Recht: Formelles Austrittsverfahren (Dispens vom Gelübde durch Bischof)
Fazit: Ordenseintritt heute = doppelte Rechtspersönlichkeit:
  • Staatsbürger (unterliegt staatlichem Recht)
  • Kirchenmitglied (unterliegt kirchlichem Recht in Teilbereichen)
Staatliches Recht hat grundsätzlich Vorrang – ABER Kirchenrecht verdrängt in geschützten Bereichen (Beichtgeheimnis, Arbeitsrecht, interne Ordensangelegenheiten).

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