IV. Der bürgerliche Tod in Kontinentaleuropa – Das härtere Pendant
Während England den Cestui Que Vie Act entwickelte (Verschollene nach 7 Jahren „rechtlich tot“), hatte Kontinentaleuropa ein verwandtes, aber brutaleres Konzept: den
„bürgerlichen Tod“ (lat.
capitis deminutio maxima, franz.
mort civile).(137)
Was war der bürgerliche Tod?
Definition: Eine Person verlor durch schwere Verbrechen, Verbannung oder
Ordenseintritt ihre gesamte Rechtsfähigkeit. Sie galt rechtlich als „gestorben“, obwohl sie physisch lebte.(138)
Folgen:- Verlust aller Bürgerrechte
- Verlust des gesamten Eigentums (fiel an Staat/Lehnsherrn oder Kirche)
- Unfähigkeit zu erben, Verträge zu schließen, zu klagen
- Ehe wurde aufgelöst (als wäre Partner gestorben)
- Kinder galten als „unehelich“(139)
Historische Beispiele:
Frankreich (Code Pénal 1810): Art. 25: „Toute condamnation à la peine de mort emporte la mort civile.“(140)
Preußen (Allgemeines Landrecht 1794): II 20 § 85: „Wer zu […] entehrenden Strafen verurtheilt wird, verliert die bürgerliche Ehre.“(141)
Österreich (ABGB 1811): Das österreichische Recht kannte den bürgerlichen Tod zunächst nicht vollständig, führte aber „Rechtsverlust“ bei bestimmten Strafen ein.(142)
Ordenseintritt = bürgerlicher Tod (historisch)
Ja. Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit galt: Wer in ein Kloster eintrat (Mönch, Nonne wurde), erlitt den
bürgerlichen Tod.(143)
Begründung: Der Eintretende „stirbt für die Welt“ (lat.
mors civilis). Er gibt weltliches Eigentum auf, lebt nur noch unter
Kirchenrecht.(144)
Folgen:- Eigentum fiel an Kirche (oder Erben, als wäre er tot)
- Er konnte nicht mehr erben
- Er unterstand nicht mehr weltlicher Gerichtsbarkeit – nur noch kirchlicher(145)
Das ist der entscheidende Punkt: Menschen unter Kirchenrecht waren dem Staat entzogen.
Beispiel: Ein Mönch begeht Diebstahl. Weltliche Gerichte konnten ihn
nicht verurteilen. Nur das kirchliche Gericht (Offizialat) war zuständig.
Das nannte man „Privilegium Fori“ (Gerichtsstandsprivileg): Geistliche haben eigene Gerichtsbarkeit.(146)
Wann wurde der bürgerliche Tod abgeschafft?
Frankreich: 31. Mai 1854 (Loi abolissant la mort civile)(147)
Deutschland: Schrittweise:
- 1871: Reichsverfassung Art. 3 – expliziter Ausschluss
- 1900: BGB – Rechtsfähigkeit ab Geburt, unveräußerlich
- 1919: Weimarer Verfassung – endgültige Abschaffung(148)
V. Deutschland 1871 – Der Ausschluss des bürgerlichen Todes
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871
Nach der Kaiserproklamation (18. Januar 1871, Versailles) trat am
16. April 1871 die
Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft.(149) Sie war
kein Akt des Volkswillens – keine Volksabstimmung. Sie war ein
Vertrag zwischen den Fürsten („oktroyierte Verfassung“).(150)
Art. 3 der Reichsverfassung – Der entscheidende Satz
Art. 3 (Auszug):„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln […] ist. Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaats beschränkt werden. Der bürgerliche Tod findet nicht statt. Über die Verpflichtung zum Kriegsdienst bestimmen die Gesetze des Bundesstaats, dem der Verpflichtete angehört […]“(151)
Drei knappe Worte: „Der bürgerliche Tod findet nicht statt.“
Warum stand das dort? Die fünf Gründe:
1. Abgrenzung von Frankreich Frankreich hatte den bürgerlichen Tod erst
1854 abgeschafft.(152) Deutschland wollte zeigen:
Wir sind moderner. 2. Abgrenzung von Preußen Das Preußische Allgemeine Landrecht (1794) kannte noch „Ehrenverlust“.(153) Die Reichsverfassung schloss auch das aus.
3. Reaktion auf das englische System (Cestui Que Vie Act 1666) Deutsche Juristen kannten das englische Common Law. Die Idee, dass ein Mensch rechtlich als „tot“ gelten kann, war bekannt.(154) Die Reichsverfassung reagierte darauf –
ABER nicht durch Übernahme, sondern durch UMKEHRUNG: Statt: „Du giltst als tot, wenn verschollen“ (England)
Oder: „Du bist rechtlich tot bei Verbrechen/Ordenseintritt“ (Kontinentaleuropa)
Sagt Deutschland: „Der bürgerliche Tod findet
nicht statt.“
4. Kulturkampf gegen die katholische Kirche Bismarck führte ab 1871 den
Kulturkampf gegen die katholische Kirche.(155) Eines der Ziele:
Den Einfluss der Kirche auf die Rechtsprechung brechen. Wenn Ordenseintritt nicht mehr zum bürgerlichen Tod führte, unterlagen Mönche/Nonnen weiterhin staatlicher Gerichtsbarkeit – nicht nur kirchlicher.
Der Ausschluss des bürgerlichen Todes schwächte die kirchliche Sondergerichtsbarkeit. 5. Liberale Juristen (Einfluss auf BGB 1900) Rechtsgelehrte wie
Bernhard Windscheid argumentierten: „Die Rechtsfähigkeit muss jedem Menschen zustehen – unabhängig von Stand, Vermögen, Verhalten.“(156) Diese Philosophie prägte später das BGB (1900) – aber die Reichsverfassung 1871 legte den Grundstein.
Was der Ausschluss NICHT bedeutete:
Der Satz „Der bürgerliche Tod findet nicht statt“ bedeutete:
- ✅ Niemand kann mehr seine gesamte Rechtsfähigkeit verlieren
- ✅ Verbrecher behalten Rechtsfähigkeit
- ✅ Ordensmitglieder bleiben rechtsfähig (kirchliche Sondergerichtsbarkeit geschwächt)
Das war fortschrittlich. ABER: Gleichzeitig schuf das Reich etwas Neues.