VI. Die juristische Transformation – Von der Abschaffung zur neuen Kontrolle

Die Erschaffung der Staatsangehörigkeit – NICHT Staatsbürgerschaft

Hier wird es fundamental wichtig: Die Reichsverfassung 1871 spricht von „Angehörigen“ und „Indigenat“ – NICHT von „Bürgern“ oder „Staatsbürgern“. Art. 3:
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat […], daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats […]“(157)
Art. 4 Nr. 1:
„Der Beaufsichtigung seitens des Reichs […] unterliegt die Gesetzgebung über […] Staatsangehörigkeit; Paßwesen; An- und Niederlassung […].“(158)
Nirgendwo steht „Staatsbürger“.

Der Unterschied: Staatsangehörigkeit vs. Staatsbürgerschaft

StaatsangehörigkeitStaatsbürgerschaft
DefinitionZugehörigkeit zum Staat (passiv, durch Geburt/Abstammung)Aktive Teilhabe am Staat (Wahlrecht, Ämterfähigkeit)
Rechtliche Grundlage§ 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)(159)Art. 38 GG (Wahlrecht), Art. 33 GG (Ämterzugang)(160)
ErwerbDurch Abstammung (§ 4 StAG), Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3), Einbürgerung(161)Durch Volljährigkeit + Staatsangehörigkeit
Kann entzogen werden?Ja (§§ 17, 25, 28 StAG – bei Terrorismus, freiwilligem Erwerb anderer Staatsangehörigkeit)(162)Nein (Wahlrecht kann nur bei Richterspruch entzogen werden, Art. 18 GG)(163)
Historischer UrsprungRömisches Recht: peregrinus (Fremder) vs. civis (Bürger) – ABER auch subditus (Untertan, gehört zum Herrn)(164)Antike: civis romanus (römischer Bürger, aktive Teilhabe)(165)
Der fundamentale Unterschied: Staatsangehörigkeit = Du gehörst zum Staat (wie Eigentum gehört jemandem). Du hast Pflichten (Steuern, früher Wehrpflicht), aber nicht automatisch volle Rechte. Staatsbürgerschaft = Du bist Bürger (aktiv). Du hast Rechte (wählen, gewählt werden, Ämterzugang). Deutschland unterscheidet das rechtlich NICHT klar. Im Sprachgebrauch werden die Begriffe oft synonym verwendet. ABER juristisch existiert der Unterschied:
  • Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt(166)
  • Staatsbürgerrechte (Wahlrecht etc.) werden im Grundgesetz geregelt(167)
Das Problem: Die meisten Deutschen kennen den Unterschied nicht.

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Die Grundlage

§ 1 StAG:
„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(168)
§ 4 StAG (Erwerb durch Geburt):
„Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(169)
§ 17 StAG (Verlust bei Terrorismus):
„Ein Deutscher verliert die Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag […] erfolgt.“(170)
§ 28 StAG (Verlust bei Terrorismus):
„Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde stellt […] den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein Deutscher […] sich an Kampfhandlungen einer Terrororganisation im Ausland beteiligt […].“(171)
Das bedeutet: Staatsangehörigkeit kann entzogen werden (bei bestimmten Handlungen). Staatsbürgerrechte (Wahlrecht) können nicht einfach entzogen werden (nur bei Richterspruch nach Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten, extrem selten).(172)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert