VI. Die juristische Transformation – Von der Abschaffung zur neuen Kontrolle
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Die Erschaffung der Staatsangehörigkeit – NICHT Staatsbürgerschaft
Hier wird es fundamental wichtig: Die Reichsverfassung 1871 spricht von „Angehörigen“ und „Indigenat“ – NICHT von „Bürgern“ oder „Staatsbürgern“. Art. 3:„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat […], daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats […]“(157)Art. 4 Nr. 1:
„Der Beaufsichtigung seitens des Reichs […] unterliegt die Gesetzgebung über […] Staatsangehörigkeit; Paßwesen; An- und Niederlassung […].“(158)Nirgendwo steht „Staatsbürger“.
Der Unterschied: Staatsangehörigkeit vs. Staatsbürgerschaft
| Staatsangehörigkeit | Staatsbürgerschaft | |
|---|---|---|
| Definition | Zugehörigkeit zum Staat (passiv, durch Geburt/Abstammung) | Aktive Teilhabe am Staat (Wahlrecht, Ämterfähigkeit) |
| Rechtliche Grundlage | § 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)(159) | Art. 38 GG (Wahlrecht), Art. 33 GG (Ämterzugang)(160) |
| Erwerb | Durch Abstammung (§ 4 StAG), Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3), Einbürgerung(161) | Durch Volljährigkeit + Staatsangehörigkeit |
| Kann entzogen werden? | Ja (§§ 17, 25, 28 StAG – bei Terrorismus, freiwilligem Erwerb anderer Staatsangehörigkeit)(162) | Nein (Wahlrecht kann nur bei Richterspruch entzogen werden, Art. 18 GG)(163) |
| Historischer Ursprung | Römisches Recht: peregrinus (Fremder) vs. civis (Bürger) – ABER auch subditus (Untertan, gehört zum Herrn)(164) | Antike: civis romanus (römischer Bürger, aktive Teilhabe)(165) |
- Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt(166)
- Staatsbürgerrechte (Wahlrecht etc.) werden im Grundgesetz geregelt(167)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Die Grundlage
§ 1 StAG:„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(168)§ 4 StAG (Erwerb durch Geburt):
„Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“(169)§ 17 StAG (Verlust bei Terrorismus):
„Ein Deutscher verliert die Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag […] erfolgt.“(170)§ 28 StAG (Verlust bei Terrorismus):
„Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde stellt […] den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein Deutscher […] sich an Kampfhandlungen einer Terrororganisation im Ausland beteiligt […].“(171)Das bedeutet: Staatsangehörigkeit kann entzogen werden (bei bestimmten Handlungen). Staatsbürgerrechte (Wahlrecht) können nicht einfach entzogen werden (nur bei Richterspruch nach Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten, extrem selten).(172)
VII. Pass und Perso – Nur „widerlegbare Vermutung“
Das Problem: Kein Beweis der Staatsangehörigkeit
Jetzt wird es brisant: Personalausweis (PAuswG): § 1 Abs. 1 PAuswG:„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen […]. Die Ausstellung eines Personalausweises begründet keine Vermutung über die Staatsangehörigkeit des Ausweisinhabers.„(173)Klartext: Der Perso beweist NICHT, dass du Deutscher bist. Reisepass (PassG): § 1 Abs. 2 PassG:
„Ein Paß wird auf Antrag ausgestellt. Mit der Ausstellung wird die widerlegbare Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit begründet.„(174)Klartext: Der Pass begründet nur eine „widerlegbare Vermutung“ – keinen Beweis. Staatsangehörigkeitsausweis (StAG): § 30 StAG:
„Über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Der Staatsangehörigkeitsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.“(175)Das ist der einzige rechtliche BEWEIS der deutschen Staatsangehörigkeit. Wie viele Deutsche haben ihn?
Kleine Anfrage der AfD (2018):
Bundestag-Drucksache 19/4377 vom 18.09.2018: Frage 1: „Wie viele deutsche Staatsangehörigkeitsausweise wurden seit 1950 ausgestellt?“ Antwort Bundesregierung: „Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.“(176) Frage 12: „Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Personalausweis ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit?“ Antwort: „Nein. Gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG begründet die Ausstellung eines Personalausweises keine Vermutung über die Staatsangehörigkeit des Ausweisinhabers.“(177) Frage 13: „Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Reisepaß ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit?“ Antwort: „Gemäß § 1 Abs. 2 PassG begründet die Ausstellung eines Passes die widerlegbare Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit. Ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wird jedoch nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 StAG erbracht.“(178)Was das bedeutet:
Millionen Deutsche haben:- ❌ Keinen Beweis ihrer Staatsangehörigkeit (nur die wenigsten haben Staatsangehörigkeitsausweis)
- ⚠️ Nur eine „Vermutung“ (Pass) – rechtlich schwach
- ❌ Oder gar nichts (Perso beweist nichts)
Auswirkung auf EU-Wahlrecht:
Art. 22 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU):„Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat […] das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen […] und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament […].“(179)Die Frage: Wenn Pass nur „Vermutung“ ist – wer beweist Staatsangehörigkeit bei EU-Wahlen? Die Praxis: Personalausweis reicht (obwohl er rechtlich nichts beweist).(180) Das EU-Wahlrecht basiert auf einer juristischen Fiktion – nicht auf Beweisen.
Warum ist das so?
These: Der Staat kontrolliert über die PERSON (Staatsangehörigkeit = Verwaltungskonstrukt), nicht über den Menschen (biologisches Wesen). Beweis der Staatsangehörigkeit ist bewusst schwierig gehalten – der Staat will Deutungshoheit behalten (wer gehört dazu?). Alternative Interpretation (Mainstream): Es ist einfach unpraktisch, von 83 Millionen Deutschen Staatsangehörigkeitsausweise zu verlangen. Pass reicht als „Vermutung“ für Alltag.(181) Beide Interpretationen sind möglich.Quellen
- (157) Reichsverfassung 1871, Art. 3 (wie Fußnote 151).
- (158) Reichsverfassung 1871, Art. 4 Nr. 1, RGBl. 1871, S. 64.
- (159) StAG § 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__1.html
- (160) GG Art. 38, Art. 33. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
- (161) StAG § 4. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__4.html
- (162) StAG §§ 17, 25, 28. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/
- (163) GG Art. 18 (Verwirkung Grundrechte). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html
- (164) Römisches Recht: Mommsen (wie Fußnote 138), S. 234–239.
- (165) Römischer Bürger: Gardner, Jane F.: Being a Roman Citizen, London 1993, S. 23–34.
- (166) StAG (wie Fußnote 159).
- (167) GG (wie Fußnote 160).
- (168) StAG § 1 (wie Fußnote 159).
- (169) StAG § 4 (wie Fußnote 161).
- (170) StAG § 17. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__17.html
- (171) StAG § 28. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__28.html
- (172) GG Art. 18 (wie Fußnote 163).
- (173) PAuswG § 1 Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html
- (174) PassG § 1 Abs. 2. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/passg/__1.html
- (175) StAG § 30. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__30.html
- (176) BT-Drs. 19/4377, 18.09.2018, Frage 1, Antwort S. 2. Online: https://dserver.bundestag.de/btd/19/043/1904377.pdf
- (177) BT-Drs. 19/4377, Frage 12, Antwort S. 4.
- (178) BT-Drs. 19/4377, Frage 13, Antwort S. 4.
- (179) AEUV Art. 22. Online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT
- (180) EU-Wahlpraxis: Keine Primärquelle für systematische Kontrolle.
- (181) Mainstream-Interpretation: Praktikabilität (keine akademische Quelle).