VERFASSUNG OHNE VOLKSABSTIMMUNG

II. Die Reichsverfassung von 1871: Kein Volksstaat

Verfassung ohne Volksabstimmung

Die Verfassung des Deutschen Reiches trat am 16. April 1871 in Kraft.(89) Sie wurde nicht vom Volk verabschiedet. Sie war ein Vertrag zwischen den Fürsten – eine „oktroyierte Verfassung“ (von oben gewährt, nicht von unten erkämpft).(90)

Kernelemente der Reichsverfassung 1871:

Art. 1: „Der Bund trägt den Namen Deutsches Reich.“(91) Art. 2: Die Reichsgewalt liegt beim Bundesrat (Fürstenvertretung) und Reichstag (gewählt, aber mit beschränkten Befugnissen).(92) Art. 11: Der Kaiser hat Oberbefehl über das Heer.(93) Art. 17: Der Kaiser ernennt den Reichskanzler (nicht gewählt!).(94) Das Reich war keine Demokratie im modernen Sinne. Es war ein konstitutioneller Bundesstaat mit stark autoritären Zügen. Der Reichstag wurde zwar gewählt (allgemeines Männerwahlrecht), hatte aber nur begrenzte Macht. Der Kaiser und der von ihm ernannte Reichskanzler dominierten.(95)

Kein Grundrechtskatalog

Anders als die Paulskirchenverfassung von 1849 enthielt die Reichsverfassung 1871 keinen Grundrechtskatalog.(96) Es gab keine verbrieften Bürgerrechte. Die einzelnen Bundesstaaten (Preußen, Bayern, etc.) hatten eigene Verfassungen mit teilweise Grundrechten, aber auf Reichsebene fehlten sie.(97) Warum? Bismarck wollte einen starken Staat, der handlungsfähig war – nicht einen, der durch Bürgerrechte eingeschränkt wurde.

III. Verfassungsvergleich: Von 1849 bis 1949

Um die Besonderheit der Reichsverfassung 1871 zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Entwicklung:

Paulskirchenverfassung 1849: Das demokratische Ideal

Die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 war die erste gesamtdeutsche demokratische Verfassung.(98) Grundrechte: §§ 130–189 garantierten Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit der Wohnung.(99) § 137: „Es gibt keine Standesvorrechte. Der Adel als Stand ist aufgehoben.“(100) § 138: „Die Todesstrafe […] ist abgeschafft.“(101) § 139: „Jeder Deutsche hat das Recht, […] seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung frei zu äußern.“(102) Diese Verfassung trat nie in Kraft – sie scheiterte an der Weigerung des preußischen Königs und der militärischen Niederschlagung der Revolution.(103)

Reichsverfassung 1871: Obrigkeitsstaat ohne Grundrechte

Wie beschrieben: Keine Grundrechte, Kaiser dominiert, Reichstag schwach.

Weimarer Verfassung 1919: Demokratie auf schwachen Füßen

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 war die erste demokratische Verfassung, die tatsächlich in Kraft trat.(104) Art. 1: „Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.“(105) Grundrechte: Art. 109–165 garantierten umfassende Bürgerrechte.(106) Art. 109: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich. […] Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben.“(107) Doch die Weimarer Verfassung enthielt einen verhängnisvollen Konstruktionsfehler: Art. 48 (Notstandsparagraf): Der Reichspräsident konnte im Notstand Grundrechte außer Kraft setzen und mit Notverordnungen regieren.(108) Dieser Artikel wurde ab 1930 exzessiv genutzt – und ebnete Hitler den Weg zur Macht.(109)

Grundgesetz 1949: Provisorium ohne Volksabstimmung

Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 ist bis heute die Verfassung der Bundesrepublik.(110) Doch auch es wurde nie durch Volksabstimmung legitimiert. Warum? Carlo Schmid (SPD), Grundsatzrede 8. September 1948:
„Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. […] Wir haben etwas zu schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, einer gewissen Organisation eine gewisse Übergangszeit zu überbrücken.“(111)
Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet und von den Alliierten (Militärgouverneuren) genehmigt.(112) Es galt als Provisorium, bis eine gesamtdeutsche Verfassung in freier Selbstbestimmung beschlossen würde. Art. 146 GG (Originalfassung 1949):
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“(113)
Dieser Artikel steht bis heute im Grundgesetz – allerdings wurde er 1990 umformuliert, sodass er nicht mehr zwingend eine neue Verfassung fordert.(114)

Quellen

 

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