DIE ERSCHAFFUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT – NICHT STAATSBÜRGERSCHAFT
VI. Die juristische Transformation – Von der Abschaffung zur neuen Kontrolle Die Erschaffung der Staatsangehörigkeit – NICHT Staatsbürgerschaft Hier wird es fundamental wichtig: Die Reichsverfassung 1871 spricht von „Angehörigen“ und „Indigenat“ – NICHT von „Bürgern“ oder „Staatsbürgern“. Art. 3: „Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat […], daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats […]“(157) Art. 4 Nr. 1: „Der Beaufsichtigung seitens des Reichs […] unterliegt die Gesetzgebung über […] Staatsangehörigkeit; Paßwesen; An- und Niederlassung […].“(158) Nirgendwo steht „Staatsbürger“. Der Unterschied: […]






